Aufgrund der Brisanz im Umgang mit personenbezogenen Daten hat der Gesetzgeber im Umfeld des Verbraucherschutzes zahlreiche Vorgaben und Gesetze erlassen. Sicherlich kann man bezüglich der praktikablen Umsetzung mancher Datenschutzvorgaben geteilter Meinung sein. So erscheint es manchmal, dass Gesetze und Vorschriften ohne ein Grundverständnis der Online-Welt direkt aus der Offline-Welt übertragen.

Einige Unternehmen entwickeln deshalb teilweise sehr kreative „Auslegungsarten” der gesetzlichen Vorgaben. So werden beispielsweise Pflichtangaben so formuliert, dass kaum ein Otto-Normal-Verbraucher exakt nachvollziehen kann, was das Setzten einer Checkbox wirklich bewirkt.

Vor diesem Hintergrund sollten wir uns mal den Vorgang zur Weiterleitung von postalischen Sendungen nach einem Umzug näher ansehen. Möchte also ein Kunde, dass seine Postsendungen von einem Dienstleister nach einem Umzug weitergeleitet werden, so empfängt ihn dieser Text:

Ich (wir) willige(n) ein, dass ***** die dauerhafte Anschriftenänderung denjenigen, die die alte Anschrift bereits kennen, zur Adressaktualisierung zur Verfügung stellt, damit möglichst viele zukünftige Postsendungen sofort die neue Anschrift erhalten. Möchten Sie oder Mitglieder Ihres Haushaltes die Einwilligung nicht erteilen, dann klicken Sie bitte unten das Feld “Ich möchte die Einwilligung streichen” an. Widerspruchsrechte:

  1. Damit Ihnen auch andere Postdienstleister als ***** Sendungen nachsenden können, leiten wir Ihre Adressdaten an diese weiter, wenn Sie hiergegen nicht widersprechen (Widerspruchsrecht 1).
  2. Damit möglichst viele zukünftige Postsendungen sofort die neue Anschrift erhalten, dürfen auch andere Postdienstleister Ihre Anschriftenänderung an Absender weiterleiten, die an Ihre alte Adresse geschrieben haben, wenn Sie hiergegen nicht widersprechen (Widerspruchsrecht 2, nur relevant bei Nachsendung wg. Umzug)

Möchten Sie oder Mitglieder Ihres Haushaltes eines dieser Widerspruchsrechte ausüben, dann klicken Sie bitte unten das Feld “Ich möchte das Widerspruchsrecht 1 (bzw. 2) ausüben” an.

Wenn nun ein Kunde beide Widerspruchsrechte ausübt, weil er lediglich möchte, dass die nach seinem Umzug in seinem alten Briefkasten landenden Postsendungen ihn auch bei der neuen Anschrift erreichen, erhält er kurzer Hand eine Postkarte mit folgendem Wortlaut:

Sie haben ***** mit der Nachsendung Ihrer Briefsendungen an Ihre neue Anschrift beauftragt. Gleichzeitig haben Sie der Weitergabe Ihrer neuen Adresse an Dritte widersprochen.

Wir möchten Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass Zeitschriften – im Unterschied zu Briefsendungen – von ***** nicht an die Umzugsadresse nachgesandt werden. Statt dessen wird dem Verlag die neue Anschrift des Empfängers mitgeteilt, wenn dieser im Nachsendeauftrag die vorgedruckte Einwilligungserklärung zur Weitergabe der neuen Anschrift nicht gestrichen hat. Ist diese Einwilligungserklärung gestrichen, erhält der Verlag lediglich eine Information über den Umzug des Empfänger, nicht jedoch die neue Anschrift.

Die Erfahrung zeigt, dass Abonnenten oftmals übersehen, dass abonnierte Zeitschriften nicht nahgesandt werden. Zudem informieren viele Abonnenten die Verlage nicht rechtzeitig über den Umzug, sodass die Zustellung der erwarteten Zeitschrift dann nicht möglich ist. Um Beschwerden zu vermeiden und in Ihrem Interesse möchten wir daher sicherstellen, dass Sie – falls Sie Zeitschriften abonniert haben – diese auch nach Ihrem Umzug wie gewohnt ohne zeitliche Verzögerung erhalten, ohne selbst tätig werden zu müssen. Nur zu diesem Zweck teilen wir ausschließlich Verlagen , die Ihre alte Anschrift aus einem aktuellen Abonnentenverhältnis her kennen, Ihre neue Anschrift mit , damit Sie wie gewohnt Ihre Zeitschrift erhalten.

Was ist das? Ein Double-Opt-Out mit Medienbruch?

Ich freue mich sehr, dass die Entwickler dieses Kundenprozesses im Deutschunterricht gut aufgepasst haben und seit dieser Zeit große Freunde der rhetorischen Figur “Litotes” sind.

Was denkst du? Freust du dich auch?